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Allgemeine Geschäftsbedingungen

DONAU Werkzeugmaschinen GmbH
Harald-Friedrich-Str. 2-8 · 83352 Altenmarkt
Telefon 0 86 21/ 88-0 · Telefax 0 86 21/ 8 82 13

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen von Maschinen für In- und Auslandsgeschäfte

I. Geltungsbereich

1. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten ausschließlich für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferers abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestellers werden vom Lieferer nicht anerkannt, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender oder diese ergänzender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen. Soweit Mitarbeiter des Lieferers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


II. Angebot

1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) werden nicht Vertragsinhalt und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Die Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Aufgabe der Bestellung anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Ausführen des Auftrags oder in anderer Weise.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebots- und Vertragsunterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Auf Verlangen bzw. bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zurückzusenden. Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig die Geheimhaltung der unternehmerischen und technischen Einzelheiten zu.


III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, wenn dem Lieferer nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingeht. Im Falle eines bindenden Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, auch nach Abgabe eines bindenden Angebots bzw. nach wirksamem Vertragsschluss im handelsüblichen Umfang durch technische Weiterentwicklung oder durch Rationalisierung bedingte Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten.

3. Gebrauchte Liefergegenstände werden nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, und nur mit dem vorhandenen Zubehör verkauft. Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht – gleich aus welchem Grund – nur teilweise oder keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des Liefergegenstandes insoweit unbesehen als vertragsgemäß an.


IV. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Kosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen; sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

4. Besteht keine angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarung, so gelten die Preise und Bedingungen der bei Abgabe eines bindenden Angebots bzw. bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Lieferers.

5. Ändern sich nach der Preisvereinbarung Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Lieferer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Der Lieferer behält sich weiter eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Lieferung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte Umstände eintreten, die die Herstellung oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung wesentlich verteuern. Erhöht sich der Preis dadurch um mehr als 20 %, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung geltend gemacht werden. 6. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 zzgl. USt Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 zzgl. USt nach Anzeige des Lieferers an den Besteller, dass die Hauptteile versandbereit oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, abnahmebereit sind, der Rest zzgl. USt innerhalb eines weiteren Monats.

7. Umfasst der Liefervertrag mehrere Gegenstände oder werden Bestellungen in Teillieferungen erfüllt, behält sich der Lieferer Teilberechnungen vor.

8. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen über Einzelteile, Ersatzteile, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten oder Aufstellungsarbeiten sofort nach Zugang der Rechnung bar ohne jeden Abzug zu leisten.

9. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Sie führt erst mit deren Einlösung zur Zahlung.

10. Werden vom Besteller die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so stehen dem Lieferer die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Er ist insbesondere berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

11. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet der Lieferer Zinsen mindestens in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Zahlungen und Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Für jede Mahnung berechnet der Lieferer EUR 20,00.

12. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder vom Lieferer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als seine Forderung auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. WERKZEUGMASCHINENFABRIK UND GIESSEREI FRIEDRICH GmbH & Co. KG Harald-Friedrich-Str. 2-8 · 83352 Altenmarkt Telefon 0 86 21/ 88-0 · Telefax 0 86 21/ 8 82 13 MV010/0905


V. Lieferung und Erfüllungsort

1. Der Liefervertrag steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferers. Der Lieferer wird unverzüglich den Besteller über die ungenügende Selbstbelieferung informieren und im Falle des Rücktritts bereits erhaltene Gegenleistungen zurückerstatten.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Erfüllungsort der Lieferung ist in diesem Fall der Sitz des Lieferers.

3. Soweit vereinbart, versendet der Lieferer den Liefergegenstand an den vereinbarten Ablieferungsort. Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer bestimmt der Lieferer. Eine Änderung des Erfüllungsortes erfolgt dadurch nicht.

4. Die Kosten der Versendung hat der Besteller zu tragen. Erfolgt die Anlieferung durch den Lieferer, werden die angemessenen Frachtkosten berechnet.

5. Ist eine Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller vereinbart, so hat die Abnahme unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer, zu erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gilt als Abnahme.

6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.


VI. Lieferzeit

1. Lieferfrist und Liefertermin sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Lieferers so bezeichnet werden.

2. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer voraus. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Ausführungseinzelheiten, Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers (insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Werkzeuge, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft.

4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Darunter sind u.a. zu verstehen höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, nachweislich ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, es sei denn, der Lieferer weist nach, dass ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schäden werden nur nach Abschnitt XI. ersetzt.

6. Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten des Bestellers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 4 Wochen.

7. Wird der Versand, die Abholung oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand-, Abhol- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Gleichzeitig werden alle bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Werden diese nicht vertragsgemäß erfüllt oder ergeben sich bei der Auftragsdurchführung noch Unklarheiten oder sonstige Ausführungsschwierigkeiten, die der Aufklärung bedürfen und nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die sonstigen Rechte des Lieferers bleiben unberührt.


VII. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten, Anfuhr, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Sofern eine Abnahme beim Lieferer vereinbart ist, geht die Gefahr bereits mit Abnahme, hilfsweise mit Anzeige der Abnahmebereitschaft, auf den Besteller über. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, die Abholung oder Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versand-, Abhol- oder Abnahmebereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. vom Besteller entgegenzunehmen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – voll ausgeglichen sind. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die jeweilige Saldoforderung (Saldovorbehalt). Soweit mit dem Besteller Zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenden Schecks.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Beschädigungen, Vernichtungen oder Besitzwechsel der Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferer und verwahrt sie unentgeltlich für diesen. Die Miteigentumsrechte des Lieferers gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

4. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegen seine Abnehmer vorbehält. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle ihm hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages zzgl. USt gegen seine Abnehmer oder Dritte zur Sicherung ab. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß vorstehender Ziffer 3 hat, wird ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an den Lieferer weiterleitet. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller in keinem Fall berechtigt. Die Einzugsermächtigung des Bestellers erlischt jedoch im Falle des Widerrufs des Lieferers, spätestens mit Zahlungseinstellung, im Falle des Zahlungsverzugs oder des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens. Der Lieferer wird von seinem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach seine Zahlungsansprüche aus diesem oder aus anderen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind. In diesem Falle muss der Besteller unverzüglich die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, dazugehörige Unterlagen aushändigen sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

6. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere darf er den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller haftet auch für die Kosten einer gem. § 771 ZPO erforderlichen Drittwiderspruchsklage, sofern diese Kosten nicht von der Gegenseite erlangt werden können.

7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Lieferer dem Besteller den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen. Der Lieferer ist außerdem zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass die Zahlungsansprüche des Lieferers aus diesem oder aus anderen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind. Diese vorläufige Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine Rückgabe an den Besteller erfolgt erst, wenn alle fälligen Zahlungen sichergestellt sind. Der Lieferer ist nach billigem Ermessen unterliegender Wahl berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. Die Kosten der Wegnahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller.

9. Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.


IX. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt XI. wie folgt:

1. Der Lieferer übernimmt keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn die Übernahme wird schriftlich vereinbart und der Begriff „Garantie“ ausdrücklich verwendet. So dienen insbesondere Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes der bloßen Spezifikation und begründen keine Garantien.

2. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen. Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes gegenüber dem Lieferer schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur Fristwahrung gilt die vom Besteller zu beweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Nach Durchführung einer Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.

4. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferer zunächst Nacherfüllung, wobei ihm die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Der Lieferer kann mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen oder Ersatz liefern; er kann von Nachbesserung zu Ersatzlieferung wechseln. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

5. Der Besteller kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz gemäß Abschnitt XI. verlangen, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen läßt oder ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des billigsten Versandes sowie die angemessenen Kosten für Ein- und Ausbau. Dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn dies entspräche seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

7. Ansprüche aus Mängeln des Liefergegenstandes verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. – soweit eine Abnahme erfolgt ist – ab dieser, hilfsweise ab Anzeige der Abnahmebereitschaft, es sei denn das Gesetz schreibt für Bauwerke oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine längere Verjährung vor. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt, gilt Abschnitt XI..

8. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der Nutzung.

9. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern Sie nicht auf ein Eigenverschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

10. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

11. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

12. Bei Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung gilt hinsichtlich der Gewährleistung Vorstehendes entsprechend.

13. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache (z.B. Gebrauchtmaschine), so ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit der Lieferer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Soweit für gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung in Betracht kommt, gilt hierfür Vorstehendes entsprechend.


X. Haftung für Nebenpflichten

Im Falle unterlassener oder fehlerhafter Informationen, Vorschläge oder Beratungen sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss sowie bei Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten und bei fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und XI..

XI. Haftung für sonstige Leistungsstörungen

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Voraussetzung und Umfang der Haftung für Leistungsverzug richten sich nach den Abschnitten IV. und VI..

3. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Die Haftung des Lieferers auf Ersatz von Schäden – gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgründen, insbesondere aus der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten (wie Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzungen nach § 280 ff. BGB, Mangel- und Mangelfolgeschäden), wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie wegen Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten – ist, auch für die nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die den Vertragszweck gefährdet, haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Insoweit haftet der Lieferer für jeden Grad des Verschuldens. Schadensersatzansprüche bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, sowie bei Mängeln, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, bleiben ebenfalls unberührt.

6. Soweit der Lieferer wegen leichter Fahrlässigkeit haftet, ist seine Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, nicht jedoch, soweit wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird oder soweit sich aus einer übernommenen Garantie eine weitergehende Haftung ergibt. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferer wegen grober Fahrlässigkeit von nicht – leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet.

7. Soweit die Mängelhaftung ausgeschlossen ist, insbesondere bei gebrauchten Liefergegenständen nach Abschnitt IX., haftet der Lieferer wegen Mängeln des Liefergegenstandes auch nicht auf Schadensersatz.

8. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 12 Monaten gerechnet ab Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Ablieferung der Sache. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus Mängeln nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine längere Verjährung vorschreibt oder der Lieferer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

9. Diese Regelungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.


XII. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) nutzen. Er darf sie nur zusammen mit dem Liefergegenstand und nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde, also den Originaldatenträger einschließlich der Dokumentation und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung der Nutzungsrechte, an Dritte weitergeben. Sämtliche Sicherungskopien, die der Besteller gefertigt hat, sind zu vernichten oder mit zu übergeben. Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

3. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder zu verändern.

4. Vorstehendes gilt auch, sofern der Liefergegenstand oder Teile davon in sonstiger Weise urheberrechtlich geschützt ist.


XIII. Schlussbestimmungen

1. Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, den Liefergegenstand ab oder befördert oder versendet er ihn ins Ausland, so hat der Besteller dem Lieferer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu bezahlen.

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Besteller dem Lieferer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für die Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den vom Lieferer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

3. Die Unwirksamkeit einer Klausel in diesen Bedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Klauseln.

4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl des Lieferers dessen Hauptsitz oder Niederlassung oder der Hauptsitz des Bestellers.

5. Bei allen Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bestimmungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.